Freistellung nach § 37.6

Die Rechtsgrundlage für betriebliche Freistellung.

Freistellung gemäß § 37.6 BetrVG

§ 37 BetrVG legt die Rechtsgrundlage für die betriebliche Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrates und Mitgliedern der JAV fest.

§ 37.6 begründet keinen Individualanspruch. Die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrates oder Mitgliedern der JAV geht einem Beschluss des Betriebsrates voraus. Er entscheidet unter Berücksichtigung betriebsbedingter Gesichtspunkte über die Entsendung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder des Betriebsrates oder der JAV. Die Feststellung muss in einer Sitzung des Gremiums und innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Die Entscheidung ist durch den Betriebsrat dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die unter § 37.6 gefasst werden, trägt der Arbeitgeber die Seminarkosten sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich besteht für Veranstaltungen dieser Art ein zeitlich unbegrenzter Anspruch.

Das Merkmal der Erforderlichkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt das die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich sind, wenn sie unter Berücksichtung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind. Dazu zählen gegenwärtige und zukünftige Aufgaben.

Dabei unterscheidet das BAG zwischen Grundlagenschulungen und Spezialseminare. Dies gilt insbesondere für neu gewählte Mitglieder des Betriebsrates.

Grundlagenseminare

  • die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung,
  • der Personalvertretung,
  • des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts
  • der Arbeitssicherheit vermitteln.

Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.

Hier gelangen Sie zu unserem Seminarprogramm für Mitglieder des Betriebsrates.