22.09.2022

Fälle aus der Praxis – Kleine Fehler führen zur Kündigung

Auch bei vermeintlich kleinen Fehlern können Abmahnungen wirksam sein und damit in der Konsequenz zu einer rechtswirksamen Kündigung führen.

Kleine Fehler führen zu Kündigungen

Was ist geschehen

Eine Mitarbeiterin versäumte es die „Procedure zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz, sowie die Clean Desk Policy“ umzusetzen. Nach mehrmaligem missachten der Arbeitsanweisungen (u.a. das Wegsperren von datenschutzrelevanten Dokumenten) erhielt die Mitarbeiterin wiederholt Abmahnungen die zuletzt in einer Kündigung endeten.

Zuerst wehrte sich die Mitarbeiterin in Form einer Kündigungsschutzklage erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Leipzig.

In zweiter Instanz hob das LAG Sachsen das Urteil in der Berufung auf und stellte dabei fest, dass es sich bei der Missachtung der Clean Policy und dem Procedure zur Informationssicherheit um eine Verletzung einer Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des Direktionsrecht – zu dem auch Arbeitsanweisungen zum Datenschutz gehören – eine Hauptleistungspflicht ist.

Gerade mit Blick auf die vorgehenden Abmahnungen handelt es sich in Summe um eine erhebliche Pflichtverletzung, die auch zu Störungen im Unternehmen geführt haben. Zudem wahrt die Abmahnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit kann auch bei einem leichten Pflichtvorstoß vorliegen.

Hinweise für die Arbeit im Betriebsrat

Selbst bei erstmaligen und nur leichtem Pflichtverstoß kann eine Abmahnung verhältnismäßig sein und in Summe zu einer Kündigung führen. „Kleine“ Verstöße, wie eine nicht datenschutzkonforme Aufbewahrung von Dokumenten kann eine Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach sich ziehen. Gerade bei datenschutzrechtlichen Themen ist Vorsicht geboten. In unseren Seminaren erfahren Sie alles zum Thema Arbeitsvertag, Direktionsrecht und wie gegen Abmahnungen vorzugehen ist.