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Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutz – Teil 1
Für Betriebsräte ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz einer der wichtigsten Aufgaben.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bezieht sich allen voran auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern. Die gesetzlichen Bestimmungen belassen dem Arbeitgeber häufig ein Handlungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hieran knüpft die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG an. Das Seminar unterstützt den Betriebsrat hierbei bei allen mit dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern zusammenhängenden Themen. Jeder Arbeitgeber, egal ob er einen, 30, 500, 20.000 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, ist verpflichtet, seine Beschäftigten wirksam und nachhaltig vor Gesundheitsschäden, Unfällen und Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats im beim Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ein weites Feld. Konkretisierungsbedürftig sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes. Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte in Bezug auf objektive Sachmaßnahmen oder personelle Angelegenheiten fruchtbar machen. Ihm steht sogar ein Initiativrecht zu.
Bei der Ausgestaltung unserer Seminare ist es uns besonders wichtig das Fachwissen praxisnah und anschaulich zu vermitteln. Dabei finden unsere Seminar in einer lockeren und partizipativen Weise statt.
Haben Sie Fragen zu den Seminarangeboten des FRBW oder Beratungsbedarf?
Rufen Sie an oder mailen Sie uns.
Seminarinhalt
Was ist Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Definition von Arbeit und Gesundheit
- Begriffe im Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Akteure und Organisation im Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Die Folgen der Arbeitsbelastung für den menschlichen Körper
- Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten der Pandemie und mobiles Arbeiten
Rechte und Pflichten des Betriebsrates
- Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nutzen
- Maßnahmen durch Betriebsvereinbarungen regeln
- Mitarbeit im Arbeits- Gesundheitsschutz, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung
- Betriebsinterne Arbeitsschutzorganisation
Arbeitsschutzgesetze und Arbeitsschutzverordnungen in der Praxis
- Aus dem Betriebsverfassungsrecht
- Aus dem Arbeitsschutzrecht und der Arbeitsstättenverordnung
- Vorschriften und Regelungen der Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften
Arbeitsausfälle bei Krankheiten und Unfällen in Zusammenhang mit der Arbeit
- Arbeitsunfall
- Berufskrankheiten
- Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr
- Wegeunfall
- Handlungsbereich für den Betriebsrat
Hinweis: Änderungen im Ablauf und Programm sind möglich.
Teilnehmerkreis:
BetriebsrätInnen, Ersatzmitglieder, PersonalräteInnen und SchwerbehindertenvertreterInnen (SBVs).
Schulungsanspruch:
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sowie zum Arbeitsschutz (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Besonderer Begründungen gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es nicht. Das Gremium wählt die passende Schulung aus, es folgt ein Betriebsratsbeschluss. Für die Dauer des Grundlagenseminars sind die Mitglieder von ihrer Arbeit befreit.
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Besuch dieses Seminars für Betriebsratsmitglieder erforderlich, die das hier vermittelte Wissen zur Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und entsprechende Kenntnisse nicht besitzen. Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vermittelt das Seminar erforderliche Kenntnisse nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieses ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in § 179 Abs. 4 Satz 3 geregelt. Demnach werden die Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88).