Chancen, Möglichkeiten und Grenzen der betrieblichen Mitbestimmung

Inhalte

Chancen, Möglichkeiten und Grenzen der betrieblichen Mitbestimmung

Die Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG bieten Betriebsräten einen Handlungsspielraum, um die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten mitzugestalten Wie weit reicht dieser Spielraum? Wie nutzt der Betriebsrat ihn zum Vorteil für die Beschäftigten? Auf Betriebsebene vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist außerdem ein Gesamtsbetriebsrat zu bilden, der aus den Vertretern der einzelnen Betriebsräte besteht. Es ist Aufgabe des Betriebsrates sowohl die wirtschaftlichen als auch die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der von ihm vertretenen Belegschaft wahrzunehmen.

Bei der Ausgestaltung unserer Seminare ist es uns besonders wichtig das Fachwissen praxisnah und anschaulich zu vermitteln. Dabei finden unsere Seminar in einer lockeren und partizipativen Weise statt.

In diesem Seminar erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Übersicht über die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates. Im Besonderen in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten. Des Weiteren können sie Ihre Rechte erfolgreich einsetzne um sich für die Belange der Belegschaft einzusetzen. Insbesondere lernen die Teilnehmenden ihre Individuellen Rechte als Einzelmitglied oder Mitglied der Minderheitsfraktion im Gremiun kennen und einzusetzen.

Weitere Seminare finden Sie auf unserer Übersicht.


Seminarinhalt

Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates

  • Abgrenzung zum Informations- und Mitbestimmungsrecht
  • Das Anhörungsrecht
  • Das Beratungsrecht
  • Das Zustimmungsrecht

Mitwirkungsrechte in personellen Angelegenheiten

  • Informationsrechte (z.B. bei der Einstellung eines leitenden Angestellten gemäß § 105 BetrVG)
  • Anhörungs- und Mitberatungsrechte (z.B. das Anhörungsrecht vor jeder Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG)
  • Zustimmungsverweigerungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (z.B. bei geplanten Einstellungen oder Versetzungen gemäß § 99 BetrVG)
  • Mitbestimmungsrechte (z.B. bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • Die Beteiligungsrechte gemäß §§ 106ff BetrVG
  • Informations- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat gemäß § 111 ff BetrVG
  • Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Rahmen der Betriebsänderung nach § 111 ff. BetrVG
  • Vereinbarung eines Sozialplans

Der Wirtschaftsausschuss – Umfang und Form der Information

  • Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
  • Umfang der Unterrichtungspflicht
  • Rechte des Wirtschaftsausschusses
  • Grenzen der Unterrichtungspflicht
  • Art und Weise der Informationsbereitstellung

Mitwirkungsrechte in sozialen Angelegenheiten

  • Rechte des Betriebsrates bei sozialen Angelegenheiten
  • Bedeutung der Mitbestimmung
  • Erzwingbare Mitbestimmung
  • Freiwillige Vereinbarung der Betriebspartner

Die Schärfste Waffe des Betriebsrates – Das Initiativrecht des Betriebsrates

Mitwirkungsrechte und Mitgestaltungsmöglichkeiten als Minderheitenfraktion oder einzelnes Betriebsratsmitglied

  • Gestaltungsspielraum des einzelnen Mitglieds ohne Beschluss des Gremiums
  • Minderheitenschutz im BetrVG
  • Einsichts- und Kontrollrechte des einzelnen Betriebsratsmitgliedes gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG 

Mein Schulungsanspruch:

Betriebsräte, Ersatzmitglieder, Personalräte und Schwerbehindertenvertreter haben einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Seminare und Schulungen.
Dies regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in §37 Abs. 6 i.V.m. §37 Abs. 2 und §40 Abs.1.

Gerne nehmen wir Ihre Seminaranmeldung bis zum 28.April 2023 entgegen!

Zielgruppen:

Betriebsräte und deren Ersatzmitglieder, SBVs, Personalräte

Doppelseminar in Hamburg: Bis zum 08.05 ist die Anmeldung am Seminar: Arbeitsrecht 3 und am Seminar "Arbeitsrecht Update und akteulle Rechtsprechung" möglich.
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