Freistellung nach § 37.7

Die Regelung zum Individualanspruch des einzelnen Betriebsrates

Freistellung gemäß § 37.7 BetrVG

§ 37.7 BetrVG regelt den Individualanspruch des einzelnen Betriebsrates. Entscheidend für die Freistellung des Betriebsrates ist nicht die Erforderlichkeit oder der/den konkreten Wissenstand des/der Einzelnen, sondern dass die Veranstaltung von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Das Betriebsratsmitglied entscheidet eigenständig darüber, welche Veranstaltung für die Tätigkeit im Betriebsrat wichtig ist. Für die Dauer des Besuchs der Schulungs- und Bildungsveranstaltung werden Sie als Mitglied im Betriebsrat unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber freigestellt. Alle anderen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung usw.) muss das Betriebsratsmitglied selber tragen.

So dürfen Sie in Ihrer Amtszeit an drei Wochen an solchen Schulungen teilnehmen. Sind Sie das erste Mal gewählt, erhöht sich Ihre Teilnahmezeit auf vier Wochen. Dies hat zur Folge, dass Sie als Betriebsratsmitglied über den „eigentlichen“ Schulungsanspruch nach § 37.6 BetrVG so zusätzliche Schulungszeit von drei bzw. vier Wochen pro Amtszeit beanspruchen können.