24.04.2024
Vorschlag zur Betriebsratsvergütung
Führungskräfte eines Unternehmens können sich strafbar machen, wenn sie Betriebsratsmitgliedern ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewähren.

Vorschlag zur Betriebsratsvergütung
Führungskräfte eines Unternehmens können sich strafbar machen, wenn sie Betriebsratsmitgliedern ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewähren. Dies gilt, wenn die Zahlung gegen das Verbot der Begünstigung von Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 78 BetrVG) verstößt (BGH 10.01.2023 – 6StR 133/22).
Am 23. April 2024 fand im Bundestag eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Thema Betriebsratsvergütung statt. Zahlreiche Experten, darunter Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der IG Metall, sprachen sich für den neuen Gesetzentwurf aus.
Der Entwurf zielt darauf ab, die Rechtslage zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu verbessern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Kernpunkte des Entwurfs sind die Klarstellung der Kriterien für die Bestimmung der „vergleichbaren Arbeitnehmer“ sowie die explizite Regelung, dass die Erfüllung dieser Kriterien keine strafbare Begünstigung darstellt.
Die Sachverständigen in der Anhörung begrüßten den Entwurf überwiegend positiv.
Kritikpunkte am Gesetzesentwurf
Im Gesetzesentwurf fehlt die ausdrückliche Berücksichtigung von in der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten. Daneben wird auch die fehlende Erzwingbarkeit von Betriebsvereinbarungen kritisiert.
Der Gesetzentwurf sieht keine Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor, um die Vergleichsgruppen für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern festzulegen. Stattdessen spricht er lediglich von einer freiwilligen Möglichkeit: „Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln“ (§ 37 Abs. 4 Satz 4 BetrVG).