16.04.2024

Neue Rechtsprechung: Jedes Betriebsratsmitglied muss Zugriff auf E-Mail-Account des Gremiums haben!

Jedes Betriebsratsmitglied muss Zugriff auf E-Mail-Account des Gremiums haben!

Neue Rechtsprechung: Jedes Betriebsratsmitglied muss Zugriff auf E-Mail-Account des Gremiums haben!

Ausgangslage:

Gibt es im Betriebsrat eine gemeinsame E-Mail-Adresse, so muss auch jedes Mitglied des Gremiums Zugriff darauf bekommen.

So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 16 TaBV 91/22) mit Verweis auf § 34 Absatz 3 BetrVG.

Die Kammer begründete  ihr Urteil mit dem im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Grundsatz „der gleichen Informationsmöglichkeiten“.

Demnach ist es aus Sicht der Richterinnen und Richter unverzichtbar, dass sich alle Mitglieder des Gremiums einen Überblick über die gesamte Tätigkeit des Betriebsrats verschaffen können, auch wenn der Betriebsrat von der Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf Ausschüssen gebrauch macht“.

Schließlich zielt dieses Recht auch auf die Wahrnehmung der ordnungsgemäßen Aufgaben im Betriebsrat und dem Minderheitenschutz im Gremium ab.

Möglichkeiten und Strategien, wie sie als Betriebsratsmitglied erfolgreich ihre Informationsrechte durchsetzen können finden Sie in unserem Ratgeber.