Anmeldehinweise

Hinweise für die Teilnahme an den Seminaren

Die Teilnahme an den Seminaren steht jedem Erwachsenen offen. Anmeldungen können online erfolgen; sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Jede/r Teilnehmer/in erhält nach der Anmeldung rechtzeitig vor Beginn des Seminars das Programm und den Ablaufplan.

 

Teilnehmergebühren (zzgl. staatlicher Förderung):

  • für Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) und alle Mitglieder der im CGB zusammengeschlossenen christlichen Gewerkschaften i.d.R. 77 Euro (gilt auch für nicht berufstätige Lebenspartner)
  • für Gäste (die keiner oder einer DGB-Gewerkschaft angehören) i.d.R. 154 Euro
  • arbeitslose Kollegen zahlen 50 Prozent der o.a. Gebühren
  • Wochenendseminare: 31 / 62 Euro entsprechend der Staffelung
  • Seminarveranstalter Haus Retzbach 100 Euro
Fahrtkosten können nicht erstattet werden.

Die Teilnehmergebühr ist unter Angabe der Seminarnummer bis 4 Wochen vor Seminarbeginn auf das Konto Nr. 39329434 bei der Postbank Essen (BLZ 36010043) des Franz-Röhr-Bildungswerkes zu überweisen. Mit der Überweisung ist der Seminarplatz reserviert.

 

Hinweise für die Freistellung vom Betrieb:

In den Bundesländern mit Bildungsurlaubsgesetzen beantragen die Teilnehmer/innen ihre bezahlte Freistellung vom Betrieb nach den Vorschriften dieser Gesetze.

Die Anerkennung der Seminare beantragt das Franz-Röhr-Bildungswerk bei den zuständigen Ministerien. Die für die Freistellung erforderlichen Aktenzeichen erhält der Seminarteilnehmer, sobald der Anerkennungsbescheid des Ministeriums vorliegt. Der Teilnehmer beantragt den Bildungsurlaub formlos bei seinem Arbeitgeber. Ansonsten prüft er tarifpolitische Freistellungsansprüche bzw. beantragt Jahresurlaub.

Betriebsratsmitglieder erwirken einen Freistellungsbeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Den Firmen werden die effektiven Seminarkosten gem. § 40 BetrVG vom Franz-Röhr-Bildungswerk in Rechnung gestellt. Alle Seminare erfüllen die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Anforderungen.

Nur wenn der Beschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht durchsetzbar ist, lassen sich Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 7 BetrVG freistellen. Sie zahlen dann die o. a. Teilnehmergebühren.